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US-Terrorforscher sehen systemisches Versagen vor Berliner CSD-Anschlag

Zwei versuchte Reisen zum IS, eine Terrorverurteilung und die höchste Gefährdungsstufe für den späteren CSD-Attentäter Abdul Ballout: Den deutschen Behörden lagen laut US-Terrorismusforschern genug Warnsignale vor.

Zwei versuchte Reisen zum IS, eine Terrorverurteilung und die höchste Gefährdungsstufe für den späteren CSD-Attentäter Abdul Ballout: Den deutschen Behörden lagen laut US-Terrorismusforschern genug Warnsignale vor.

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Diese Analyse dürfte für Diskussionen sorgen: Laut zwei US‑Terrorismus-Experten hätte das Attentat auf den Berliner Christopher Street Day (CSD) von den deutschen Behörden verhindert werden können. Bei dem Anschlag am 25. Juli im Berliner Tiergarten tötete der Dschihadist Abdoul Ballout eine 65-jährige Frau, mehr als 30 Menschen wurden verletzt. Der Attentäter war als Islamist bereits vorbestraft und hatte sich schon als Teenager radikalisiert.

Ballout war den Sicherheitsbehörden lange bekannt und wurde auch beobachtet. Die Autoren des Textes, Adrian Shtuni und Nicolas Stockhammer, werfen den deutschen Sicherheitsbehörden nicht Unkenntnis, sondern fehlende Konsequenz und Handlungsstärke vor: Man habe gewusst, dass es sich bei Ballout um einen Höchstgefährder handele. Doch Justiz, Nachrichtendienste, Polizei, Bewährungshilfe und Deradikalisierungsmaßnahmen hätten all diese Erkenntnisse nicht zur konsequenten Gefahrenabwehr eingesetzt.

Veröffentlicht wurde die Studie in der offiziellen Publikation des CTC (Combating Terrorism Center), dem Antiterrorismuszentrum der US-Militärakademie (USMA) in West Point. Zuerst hatte „Bild“ über das Papier (Überschrift: „Lehren aus dem Angriff auf den Berliner CSD für die deutsche und europäische Terrorismusbekämpfung“, hier nachzulesen) des Magazins „CTC Sentinel“ berichtet.

WELT fasst die wichtigsten Punkte der Abhandlung zusammen:

Die zentrale These der Autoren lautet: Deutschland wusste viel, handelte aber nicht entsprechend. Abdul Ballout sei den Behörden bekannt gewesen, habe zweimal versucht, sich dem IS anzuschließen, sei einschlägig verurteilt und schließlich sogar in die höchste Risikokategorie eingestuft worden. Das Problem sei deshalb nicht fehlende Warnung, sondern die Lücke zwischen Warnung und Reaktion gewesen.

Ein weiterer Fehler: Warnungen wurden zu langsam in konkrete Maßnahmen übersetzt. Besonders dramatisch finden die Autoren den Umgang mit den Ausreiseplänen des späteren Attentäters. Der BND habe bereits am 9. Mai 2025 das BKA über Ballouts Pläne informiert, sich dem IS anzuschließen. Trotzdem habe Ballout Deutschland am 16. Mai Richtung Mauretanien verlassen und nach seiner Rückkehr wenige Tage später erneut Richtung Libanon ausreisen können.

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Erst am 28. Mai – und somit 19 Tage nach der ursprünglichen Warnung – sei eine Fahndung zur Grenzkontrolle veranlasst worden.

Bitter für die deutschen Behörden: Die Autoren betonen ausdrücklich, dass Mauretanien im Gegensatz zu Deutschland vorbildlich gehandelt habe: Dort sei Ballout am Flughafen festgenommen, dann Deutschland informiert und Ballout letztlich abgeschoben worden. Deutschland habe dagegen – trotz erheblich größerer institutioneller Möglichkeiten – die vorhandenen Erkenntnisse nicht rechtzeitig in eine wirksame Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit umgesetzt.

Schwere Fehler passierten dem Bericht zufolge auch bei der deutschen Justiz. Im Mai 2026 wurde Ballout wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und der Verbreitung von IS-Propaganda zu einem Jahr und zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt. Trotzdem kam er im Rahmen einer Vorbewährung frei. Nach Ansicht der Autoren eine Fehleinschätzung: Das Gericht habe Faktoren wie Teilgeständnis, behauptete Distanzierung vom IS und Deradikalisierung höher gewichtet als die bereits dokumentierte Gefährlichkeit. Bemerkenswert: Die Berliner Staatsanwaltschaft hielt die Entscheidung ebenfalls für zu mild und legte Rechtsmittel ein.

Zu milde deutsche Sanktionspraxis bei Terrorismusdelikten

Ohnehin kritisieren die Autoren eine aus ihrer Sicht zu milde deutsche Sanktionspraxis bei Terrorismusdelikten. In ihrem Text vergleichen Adrian Shtuni und Nicolas Stockhammer deutsche Strafen mit ähnlichen Delikten in Belgien, Großbritannien und Frankreich: Die dort verhängten Strafen seien höher ausgefallen. Ballouts Urteil hingegen sei sogar noch unter dem (ohnehin vergleichsweise niedrigen) deutschen Niveau geblieben.

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Kritik gab es auch an der versuchten Deradikalisierung. Das Gericht habe die verpflichtende Teilnahme an einem Programm faktisch als Alternative zur Haft behandelt, obwohl noch gar nicht feststand, ob Ballout dafür geeignet war. In den mehr als zehn Wochen bis zum Anschlag hatte Ballout erst zwei Aufnahme- beziehungsweise Evaluationsgespräche beim „Violence Prevention Network“ absolviert. Das eigentliche Programm hatte also noch gar nicht begonnen. Die Autoren nennen den Umgang des Gerichts mit diesem Programm denn auch ein grundlegendes Missverständnis.

Die Autoren bemängeln auch einen Widerspruch zwischen Gefahrenbewertung und Überwachung. Im Mai 2026 habe die zuständige Arbeitsgruppe im GTAZ (Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum, angesiedelt beim BKA, d. Red) Ballout in der höchsten, „roten“ Risikokategorie verortet, mithilfe des BKA-Instruments RADAR-iTE. Dann jedoch wurde die intensive Observation nach nur zehn Tagen wieder eingestellt – angeblich, weil sich keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar geplante Tat ergeben hätten.

Die deutschen Behörden hätten zudem bei der technischen Überwachung des islamistischen Gefährders der höchsten Gefahrenstufe geschlampt: Nach dem Anschlag stellte sich heraus, dass Ballout insgesamt drei Mobiltelefone besaß. Den Behörden sei jedoch dem Aufsatz zufolge nur eines davon bekannt gewesen, beziehungsweise überwacht worden.

Es mangelt auch an Ressourcen für eine durchgehende Überwachung

Gleichzeitig räumen die Autoren ein Ressourcenproblem ein. Eine lückenlose physische und digitale Überwachung solcher Hochgefährder sei kaum dauerhaft durchzuhalten. Gerade deshalb, so ihre Schlussfolgerung, dürften Gerichte dann aber keine Gefährder freilassen, wenn die öffentliche Sicherheit praktisch davon abhänge, dass die Polizei eine intensive Überwachung leistet, für die jedoch auf Dauer einfach das Personal fehle.

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Bedauerlich sei auch, dass der Fall Ballout kein Einzelfall sei. Die Autoren verweisen auf den Breitscheidplatz-Attentäter Anis Amri, den Dresdner Messerattentäter von 2020 und den Attentäter von Solingen 2024. In der nachträglichen Analyse seien immer dieselben Muster deutlich erkennbar: Es gebe Warnsignale und teilweise auch eine Überwachung, ebenso Haftstrafen, Verurteilungen und Abschiebungsbemühungen. Gleichzeitig würde aber auf Gefahren nicht angemessen reagiert. Sprich: Die deutschen Behörden wissen, mit wem sie es zu tun hatten, doch Justiz, Nachrichtendienste, Polizei, Bewährungshilfe und Deradikalisierungsmaßnahmen übersetzten dieses Wissen nicht in eine entsprechend konsequente Gefahrenabwehr. Genau diese Lücke zwischen „warning and response“, sprich, Warnung und Reaktion, begründete das eigentliche Systemversagen.